Erwägungen
Die Forscher [X.] und [Y.] vom Institut für Neuroinformatik der Universität Zürich und der ETH beantragten beim Veterinäramt des Kantons Zürich die Bewilligung eines Tierversuchs mit vier Rhesusaffen. Ziel des Versuchs war es, zu untersuchen, wie das visuelle System lernt und seine Leistung verbessern kann. Dafür sollten die Affen in einer Trainingsphase von 3 bis 12 Monaten an den Primatenstuhl und das Lösen visueller Aufgaben gewöhnt werden, bevor die eigentliche Versuchsphase von einem Jahr folgte. Das Veterinäramt bewilligte den Tierversuch zunächst, die Tierversuchskommission und sechs ihrer Mitglieder erhoben jedoch Rekurs. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hob daraufhin die Bewilligung auf.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen, den Tierversuch nicht zu bewilligen. Es führte aus, dass bei der Interessenabwägung nach Art. 61 Abs. 3 lit. d der Tierschutzverordnung (aTSchV) sowohl der erwartete Kenntnisgewinn als auch die Belastung der Tiere zu berücksichtigen sind. Zwar diene der Versuch der Grundlagenforschung, die für die allgemeine wissenschaftliche Erkenntnis wichtig sei. Allerdings sei der klinische Nutzen der Forschungsergebnisse…