Erwägungen

[K.] , Jahrgang 1962, und [B.] , Jahrgang 1958, heirateten im Jahr 1985. Sie hatten drei Söhne, geboren 1992, 1994 und 1995. Die Ehefrau gab nach der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit als Lehrerin auf und betreute fortan den Haushalt und die Kinder. Der Ehemann studierte mit Unterstützung seiner Frau Informatik und war nach Beendigung seines Studiums als Informatiker berufstätig. Die Ehegatten trennten sich am 1. Februar 2000.

Der Ehemann reichte am 1. Februar 2004 die Klage auf Scheidung ein, der sich die Ehefrau nicht widersetzte. Über die Scheidung, die elterliche Sorge, den persönlichen Verkehr und die Überweisung von Fr. 92'000.-- aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes wurde am 26. September 2006 erstinstanzlich rechtskräftig entschieden. Auf Appellation beider Ehegatten hin setzte das Obergericht des Kantons Aargau die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau neu fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Bemessung des nachehelichen Unterhalts. Es hielt fest, dass das Obergericht die massgebende Lebenshaltung der Ehegatten korrekt berechnet und dabei den Verbrauchsunterhalt sowie den Vorsorgeunterhalt berücksichtigt hat. Auch die Beurteilung der Erwerbstätigkeit, die der Ehefrau tatsächlich möglich und zumutbar sein soll, wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet.

Allerdings rügte das Bundesgericht, dass das Obergericht bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts fälschlicherweise von einem zu hohen Bruttoeinkommen der Ehefrau ausgegangen ist. Stattdessen hätte…