Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe der konkursiten [U. AG] . Die [U. AG] war eine Holdinggesellschaft, die hauptsächlich Beteiligungen an anderen Unternehmen hielt. Im Jahr 1999 gingen sowohl die [U. AG] als auch ihre Tochtergesellschaft [W. SA] in Konkurs. Die belgischen Gesellschaften [Z.A.] , [Z.B.] , [Z.C.] und [Z.D.] (die Beschwerdeführerinnen) waren Inhaberinnen eines Wandeldarlehens der [U. AG] und erhoben nach dem Konkurs eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder [E.] und [F.] (die Beschwerdegegner) der [U. AG] .
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die Beschwerdegegner hätten ihre Pflichten als Organe der [U. AG] verletzt, indem sie der [W. SA] ein ungesichertes Darlehen gewährt, den Aberkennungsprozess gegen die Beschwerdeführerinnen mutwillig geführt und die Überschuldung der [U. AG] nicht rechtzeitig angezeigt hätten. Sie verlangten Schadenersatz in Höhe von rund 4 Millionen Franken.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Führung des Aberkennungsprozesses und der Anzeige der Überschuldung der [U. AG] erblickt hatte.
Hinsichtlich der Darlehensgewährung an die [W. SA] wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da diese nicht…