Erwägungen

Der Jugendliche Xa[.] wurde beschuldigt, am 29. Oktober 2007 einen Mann (Jahrgang 1934) angefahren und verletzt zu haben. Der Schulrat des Bezirks Lenzburg bestätigte am 21. Mai 2008 den erstinstanzlichen Entscheid der Schulpflege vom 10. März 2008 und bestrafte Xa[.] wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Verletzten in Anwendung von Art. 23 JStG mit drei Tagen Arbeitsleistung, verpflichtete ihn zu einem Entschuldigungsschreiben und erteilte ihm einen Verweis.

Xa[.] erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, den Entscheid des Schulrats aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell die Sache an den Schulrat zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit von Amtes wegen und kam zum Schluss, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz keine gerichtliche Instanz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 JStG ist. Gemäss der auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzten Fassung von § 13 Abs. 4 und § 14 Abs.…