Sachverhalt

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich und die Rückweisung der Sache zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Der Beschwerdegegner, [Y.] , war wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Bezirksgericht Zürich hatte eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs angeordnet, die jedoch vom Bewährungs- und Vollzugsdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich aufgehoben wurde.

Die Vorinstanz bestätigte das Urteil im Schuld- und Strafpunkt, ordnete jedoch erneut eine ambulante Massnahme an. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben. Die Vorinstanz hatte Bundesrecht verletzt, indem sie von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB absah und entgegen Art. 63b Abs. 5 StGB erneut eine ambulante Massnahme anordnete.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer nachträglichen stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB verneint hat, ohne jedoch die Frage der Verhältnismässigkeit vollständig zu würdigen. Die Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass das deutliche bis sehr hohe Risiko weiterer Gewaltdelikte durch eine langfristige stationäre Therapie vermindert werden kann.

Das Bundesgericht hat auch…