Erwägungen

Die SR Technics Switzerland AG (Beschwerdeführerin) hatte beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Beschwerde gegen die Androhung der Flughafen Zürich AG (Beschwerdegegnerin), die Flughafenausweise der für die Beschwerdeführerin tätigen Personen zu sperren, eingereicht. Das BAZL hatte das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen, da es sich um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Verfahren vor dem BAZL ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren darstellte, in dem kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Die Beschwerdegegnerin war nicht befugt, einseitig hoheitlich über den Zugang von Erbringern…