Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] schoss am 7. Oktober 2006 in der Gemeinde Eggiwil ein Reh. Beim Eintragen des Abschusses in das Kontrollheft gab er fälschlicherweise den Wildraum 27 anstatt den korrekten Wildraum 5 an. Er wurde daraufhin wegen unkorrekten Eintragens von erlegten Wildtieren in die Abschusskontrolle verurteilt. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das die Verurteilung bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Legalitätsprinzip im Bereich des kantonalen Übertretungsstrafrechts unmittelbar aus dem Verfassungsrecht folgt. Die kantonalrechtlichen Bestimmungen in Art. 19 und 31 des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz des Kantons Bern sowie Art. 17 der Jagdverordnung bieten eine hinreichend klare und präzise Grundlage für die Bestrafung des unkorrekten Eintragens in die Abschusskontrolle. Das Bestimmtheitsgebot des Legalitätsprinzips ist damit erfüllt.

Weiter erachtete das Bundesgericht die Strafanzeige durch das Jagdinspektorat nicht als überspitzten Formalismus.…