Erwägungen

Das Bundesgericht entschied über eine Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern zur Teilrevision des Ortspolizeireglementes der Stadt Thun. Die Revision hatte unter anderem neue Bestimmungen über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Art. 11b-11f OPR) und entsprechende Strafbestimmungen (Art. 31 Abs. 1 OPR) eingeführt.

Die Beschwerdeführer, bestehend aus verschiedenen Organisationen und Einzelpersonen, rügten Verletzungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie des Vorrangs von Bundesrecht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Ortspolizeireglement grundsätzlich mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sei. Die Bestimmungen zur Bewilligungspflicht für Kundgebungen und zu den Straffolgen bei Missachtung seien verfassungskonform auslegbar. Insbesondere sei es zulässig, dass die Teilnahme an nicht bewilligten, aber friedlich verlaufenden Kundgebungen nicht strafbar sei.

Auch die Regelung zu den sogenannten Spontankundgebungen, die einer…