Erwägungen

Das Bundesgericht erliess am 13. Juni 2008 ein Urteil (6B_4/2008) in einer Strafsache, in der [X.] Beschwerde eingelegt hatte. Das Urteil wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. [X.] wurden Gerichtskosten von CHF 2'000.-- auferlegt und der Kanton Thurgau wurde verpflichtet, [X.] für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'500.-- zu entschädigen. [X.] ersuchte um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils, da in den Erwägungen eine Entschädigung von CHF 2'000.-- erwähnt wurde, im Urteilsdispositiv jedoch nur CHF 1'500.-- zugesprochen wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Widerspruch zwischen Begründung und Urteilsdispositiv vorliegt. Das Urteilsdispositiv sei korrekt, da gemäss Praxis bei hälftigem Obsiegen Gerichtskosten von CHF 2'000.-- auferlegt und eine Entschädigung von CHF 1'500.-- zugesprochen werden. Dementsprechend ist in Erwägung 6 des…