Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] und die Beschwerdegegnerin [X. AG] schlossen am 8. August 2002 einen Leasingvertrag über einen Personenwagen "Lexus SC 430" für eine Vertragsdauer von 48 Monaten zu einem monatlichen Leasingzins von Fr. 1'423.70. Der Leasingvertrag enthielt eine Klausel, die es dem Leasingnehmer ermöglichte, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines jeden Kalendermonats vorzeitig auflösen. In einem solchen Fall sollte der Leasingzins nachträglich an die kürzere effektive Vertragsdauer angepasst werden.

Der Beschwerdeführer kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 26. Juni 2003 vorzeitig. Die Beschwerdegegnerin bestätigte den Empfang der Kündigung und ersuchte den Beschwerdeführer um Rückgabe des Fahrzeuges per 31. Juli 2003. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für die infolge der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages verkürzte Vertragsdauer von 12 Monaten einen Leasingzins von insgesamt Fr. 52'472.95 schuldet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrags und die Anpassung des Leasingzinses gemäss den AVB rechtlich zulässig sind. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Klausel in den AVB, die es dem Leasingnehmer ermöglicht, den Vertrag vorzeitig auflösen, nicht einseitig zu ihren Gunsten ausgestaltet sei.

Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Klausel und stellte fest, dass diese nicht gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstösst. Es befand, dass die…