Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] war bei der Beschwerdegegnerin [X. AG] als Monatslohnempfänger angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zog die Beschwerdegegnerin vom Dezember- und Januarlohn sowie vom 13. Monatslohn Beträge ab, die sich aus Minusstunden des Beschwerdeführers im Jahr 2005 ergaben. Der Beschwerdeführer klagte daraufhin auf Zahlung der ausstehenden Lohnforderungen. Die Vorinstanz sah den Lohnabzug als zulässig an, da der Beschwerdeführer gegen die ihm regelmäßig zugestellten Arbeitszeitabrechnungen nicht protestiert hatte und damit die Minusstunden als von ihm verursacht galten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Lohn schuldet, soweit der Arbeitnehmer weniger Stunden geleistet hat als vertraglich vereinbart, und diese Minderleistung weder auf einen Annahmeverzug des Arbeitgebers noch auf eine Lohnfortzahlungspflicht nach den Artikeln 324a oder 324b OR zurückzuführen ist. Da die Vorinstanz aufgrund der Beweiswürdigung davon ausging,…