Erwägungen

Der Fall betrifft die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Arzt Dr. [Y.] im Zusammenhang mit der Entlassung des psychisch kranken Straftäters [Z.] aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. [Z.] hatte kurz nach seiner Entlassung einen Taxifahrer getötet.

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantragte, gegen verschiedene Beamte und Richter, die mit dem Fall [Z.] befasst waren, eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung zu eröffnen. Die Anklagekammer des Obergerichts trat auf den Antrag gegen den Arzt Dr. [Y.] jedoch nicht ein, da dieser kein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB sei.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten die Staatsanwaltschaft, die Mutter des Opfers und ihr Lebenspartner sowie Dr. [Y.] . Die Zivilkammer des Obergerichts hob den Beschluss auf und eröffnete eine Strafuntersuchung gegen Dr. [Y.] .

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von Dr. [Y.] nicht ein. Es führte aus, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens keinen Nachteil rechtlicher Natur darstelle, der mit einem günstigen Endentscheid nicht behoben werden könnte. Zudem sei Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der die Anfechtung von Zwischenentscheiden zur Kostenvermeidung erlaubt, im Strafprozess…