Erwägungen
Der deutsche Staatsangehörige [X.] war im Jahr 2007 als Arbeitnehmer bei der [A. AG] in [R.] beschäftigt und unterlag dem Steuerabzug an der Quelle. Die Steuerbehörde verpflichtete die Arbeitgeberin, einen Quellensteuerabzug zum festen Satz von 10% gemäss Tarif D für Nebenerwerb vorzunehmen. [X.] beantragte die Rückerstattung der bezahlten Quellensteuer, da er der Ansicht war, dass der Tarif A0d (Alleinstehender ohne Kinder, ohne Kirchensteuer) anwendbar sei. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurück. Es führt aus, dass die Anwendung des Tarifs D für Nebenerwerb nur gerechtfertigt ist, wenn der Beschwerdeführer in der streitigen Periode keine weiteren…