Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] war seit 1985 als technischer Fachspezialist bei der EMPA (Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt) tätig. Im Juni 2006 kündigte die EMPA das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2006 aufgrund eines seit 1999 schwelenden Konflikts zwischen [X.] und einem weiteren Mitarbeiter [A.] . [X.] erhob Beschwerde gegen die Kündigung. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission auf, die die Kündigung für ungültig erklärt hatte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kündigung rechtmäßig war, da [X.] gegen Verhaltensregeln verstoßen und die Arbeitsziele nicht mehr erreicht hatte, was zu Leistungs- und Verhaltensmängeln im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. b des Bundespersonalgesetzes führte. Zudem war [X.] vor der Kündigung rechtsgenüglich abgemahnt worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die EMPA ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern erfüllt habe, indem sie diverse Maßnahmen zur Lösung des Konflikts zwischen [X.] und [A.] ergriffen hatte, wie…