Erwägungen
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. August 2008, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Bezirksrichter [X.] abgelehnt wurde. [Z.] hatte im November 2002 in einem Zustand völliger Unzurechnungsfähigkeit versucht, einen Polizeibeamten zu töten. Er wurde daraufhin mit einer stationären Massnahme belegt. Im Mai 2005 wurde er bedingt entlassen, die Entlassung aber ein Jahr später widerrufen. Am 23. August 2007 ordnete Oberrichter [A.] Sicherheitshaft gegen [Z.] an, die jedoch nicht vollzogen wurde. Am 1. September 2007 wurde [Z.] von der Stadtpolizei Uster zwangsweise in die Psychiatrische Klinik [M.] eingeliefert. Am 3. September 2007 stellte [Z.] ein Entlassungsgesuch. Bezirksrichter [X.] setzte die Hauptverhandlung auf den 7. September 2007 an und bestellte ein psychiatrisches Gutachten. Gestützt darauf entliess er [Z.] am gleichen Tag aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Am 16. September 2007 erstach [Z.] in [P.] einen Taxichauffeur.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet den Entscheid von Bezirksrichter [X.] , [Z.] aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen, als vertretbar. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung dient dem Schutz und der Fürsorge für Personen, die aufgrund ihrer schlechten geistigen oder seelischen Verfassung nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Sie ist nicht dazu bestimmt, die Bevölkerung vor gefährlichen Geisteskranken zu schützen.…