Erwägungen
Die [X.] KG besitzt eine internationale Hörmarke (IR Nr. 858'788), eine Abfolge von sieben Tönen, die für "Confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie" in Klasse 30 registriert ist. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) verweigerte der Marke den Schutz in der Schweiz, da sie nach Ansicht des IGE keine Unterscheidungskraft aufweise. Die Beschwerdeführerin [X.] KG focht diese Entscheidung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Schutzverweigerung. Daraufhin erhob die [X.] KG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist das IGE an, der internationalen Registrierung Nr. 858'788 den Schutz in der Schweiz für die beanspruchten Waren zu erteilen. Das Bundesgericht führt aus, dass akustische Marken grundsätzlich geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Entscheidend ist, ob das Zeichen im konkreten Fall die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Eine Melodie ohne Text muss dafür nicht zwingend ungewöhnlich oder auffällig sein, sondern kann auch durch Eingängigkeit und Einprägsamkeit gekennzeichnet sein. Die streitige Hörmarke…