Erwägungen
Die 18-jährige [X.] wurde am 7. Juli 2007 bei der Rückreise von der Dominikanischen Republik in die Schweiz am Flughafen Zürich verhaftet, da sie in ihrem Gepäck ca. 5 kg Kokain mit sich führte. Sie bestritt, Kenntnis vom Kokain gehabt zu haben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 ordnete der Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur Untersuchungshaft bis zum 27. Juli 2007 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr an. Am 26. Juli 2007 verlängerte der Haftrichter die Haft bis zum 24. August 2007. Dagegen erhob [X.] am 30. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies wie folgt:
Das Jugendstrafgesetz (JStG) verpflichtet die Kantone, ein Rechtsmittel vorzusehen, mit dem Urteile und Verfügungen, die gestützt auf das JStG ergehen, bei einer gerichtlichen Instanz des Kantons angefochten werden können. Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar, auch wenn die Kantone ihre Ausführungsbestimmungen noch nicht erlassen haben. Bis zur Anpassung der kantonalen Strafprozessordnung muss die zuständige kantonale Instanz durch den Erlass einer…