Erwägungen

- Am 29. November 2005 gab die Gesellschaft [A. AG] öffentlich bekannt, dass die Gesellschaft [B. GmbH] beabsichtigte, etwa 4,7% ihrer Aktien zu erwerben und ein öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre zu machen. Am selben Tag kaufte die UBS 7'000 Titel von [A.] zu 1,50 EUR und 5'000 Titel zu 1,77 EUR, sowie weitere 3'000 Titel am nächsten Tag zu 2,10 EUR. - Am 4. Juli 2006 ersuchte die BaFin (deutsche Finanzaufsichtsbehörde) die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) um Amtshilfe im Rahmen einer Untersuchung zu einem möglichen Insiderhandel. Die EBK kam diesem Ersuchen nach und forderte die erforderlichen Informationen von der UBS an. - Am 14. Dezember 2006 entschied die EBK, der von der BaFin beantragten Amtshilfe in Bezug auf die drei beteiligten Personen ([X.] , [Y.] und [Z.] ) zu entsprechen.

Erwägungen

- Das neue Börsen- und Effektenhandelsgesetz (BEHG) von 2006 hat das Vertraulichkeitsprinzip im Rahmen der internationalen Amtshilfe gelockert. Fortan kann die EBK nicht-öffentliche Informationen an ausländische Aufsichtsbehörden übermitteln, sofern diese mit der Überwachung der Börsen- und Finanzmärkte in Zusammenhang stehen und die…