Erwägungen
Das Bundesgericht behandelt eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer, zur rechtshilfeweisen Herausgabe von beschlagnahmten Kunst- und Kulturgegenständen an die italienischen Behörden.
Der Beschwerdeführer, [A.X.] , ist in Italien wegen illegalen Kulturgütertransfers, Hehlerei, Nichtanmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung angeklagt. Die italienischen Behörden ersuchten die Schweiz um internationale Rechtshilfe, woraufhin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen anordnete. Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe diverser beschlagnahmter Kunst- und Kulturgegenstände sowie weiterer Unterlagen an die italienischen Behörden.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien primär durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR) geregelt ist. Soweit dieses Abkommen bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, kommt das schweizerische Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) zur Anwendung.
Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt sind. Es stellt fest, dass der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinreichend begründet ist und das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Auch die Beweisrelevanz der herauszugebenden Gegenstände wird bejaht.
Allerdings beanstandet das Bundesgericht, dass das Dispositiv der Schlussverfügung nicht klar erkennen lässt, ob die Herausgabe nur…