Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Personalverleihunternehmen (die Beklagte) sich einer Lohnbuchkontrolle durch eine paritätische Berufskommission (die Klägerin) unterziehen muss. Die Klägerin ist als Verein organisiert und hat den Zweck, die Einhaltung von Gesamtarbeitsverträgen zu überwachen. Die Beklagte ist ein Personalverleihunternehmen, das unter anderem Personal an Betriebe des Bauhauptgewerbes verleiht.
Im September 2003 beschloss die Klägerin, bei der Beklagten eine Lohnbuchkontrolle durchzuführen. Die Beklagte widersetzte sich dieser Kontrolle mit der Begründung, dass diese Aufgabe der kantonalen Bewilligungsbehörde für den Personalverleih obliege, nicht aber der paritätischen Berufskommission. In der Folge kam es zu einem Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin die Zulässigkeit der Lohnbuchkontrolle einklagte.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beklagte als Personalverleiherin der Lohnbuchkontrolle durch die Klägerin unterliegt. Dabei stützte es sich auf die Auslegung des alten Rechts, also des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) in der Fassung von 1989.
Gemäß dem Bundesgericht sah das alte Recht zwar keine ausdrückliche Regelung zur Kontrolle der Einhaltung von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen durch Personalverleiher vor. Allerdings lässt sich aus der…