Sachverhalt
Der Beschwerdegegner [X.] nahm am 17. August 2005 unter dem Pseudonym "Jerôme" über das Internet im Bluewin-Chatroom "kidstalk" Kontakt mit einer Person mit dem Pseudonym "manuela_13" auf. Es stellte sich heraus, dass sich hinter diesem Pseudonym Angehörige der Polizei verbargen, die eine verdeckte Ermittlung durchführten. Der Beschwerdegegner machte im Chat schriftliche Äusserungen mit sexuellen Bezügen und vereinbarte ein Treffen mit dem vermeintlichen Kind. Als er zum Treffen erschien, wurde er von der Polizei verhaftet und eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des (untauglichen) Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern eröffnet.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdegegner frei, da die Erkenntnisse durch eine verdeckte Ermittlung gewonnen worden seien, die nicht den Anforderungen des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) entsprach. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die verdeckte Ermittlung im Internet durch die Polizei den Anforderungen des BVE entsprach und ob die durch diese Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind. Das Gericht kam zum Schluss, dass die verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens keiner richterlichen Genehmigung bedarf, jedoch die Ernennung des Ermittlers einer solchen Genehmigung bedarf.
Das Gericht befand, dass die Erkenntnisse, die durch die verdeckte…