Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] stellte beim Betreibungsamt Oberwinterthur einen Antrag auf Auszug aus dem Betreibungsregister bezüglich ihrer eigenen Person. Im Register waren 6 offene Verlustscheine aus den Jahren 2000-2001 vermerkt. Dagegen erhob [X.] Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als unterer Aufsichtsbehörde, da die Verlustscheine älter als 5 Jahre seien und gemäß Art. 8a Abs. 4 SchKG kein Einsichtsrecht Dritter mehr bestehe. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. [X.] gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde ebenfalls abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdeführerin als (einstige) Partei in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und nicht als Dritte im Sinne von Art. 8a Abs. 4 SchKG gilt. Daher erlischt ihr Einsichtsrecht in das Betreibungsregister betreffend ihre eigene Person nicht nach 5 Jahren. Die…