Erwägungen

Die in der Schweiz ansässige [X. AG] erbrachte als "Service Agent" für die in den USA domizilierte [Y.] Ltd. verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines in den USA registrierten Flugzeugs. Die Eidgenössische Steuerverwaltung betrachtete diese Leistungen als ein unteilbares Dienstleistungspaket, das der Mehrwertsteuer unterliegt. Die [X. AG] argumentierte, es handle sich um mehrere selbständige Leistungen. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Steuerverwaltung, dass die Leistungen als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu behandeln sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die im Rahmen des Vertrags zwischen der [X. AG] und der [Y.] Ltd. erbrachten Leistungen - wie Bereitstellung der Besatzung, Unterhalt des Flugzeugs, Verwaltung und Betrieb, Routen- und Flugplanung, Koordination der Flugaktivitäten, Einkauf von Treibstoffen, Catering etc. - wirtschaftlich so eng zusammenhängen und ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes zu betrachten sind. Damit liegt eine Gesamtleistung vor, für die einheitlich das Erbringerortsprinzip gilt. Die Leistungen unterliegen daher der Mehrwertsteuer am Ort, an dem die [X. AG] den…