Erwägungen
Der am 1. Januar 1968 im heutigen Tschechien geborene Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und wurde im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Kantonale Psychiatrische Klinik [K.] (KPK) eingewiesen. Er ersuchte durch seinen Anwalt um Entlassung aus der Anstalt, was die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Mai 2007 ablehnte. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Anstalt unverhältnismässig ist. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB, doch rechtfertigt allein die Befürchtung, er werde in Freiheit die Medikamente absetzen und die Wahnideen wieder auftreten, keinen fürsorgerischen Freiheitsentzug, solange daraus keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwachsen droht. Die Vorinstanz hat keine solche Gefährdung festgestellt. Auch die Belastung…