Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] , geboren 1950, baute seit 1989 eine auf Informatik-Architektur spezialisierte Einzelfirma auf. Nach einem Unfall im Jahr 1997 erlitt er langwierige gesundheitliche Probleme und bezog neben einer Rente gemäss UVG auch eine volle IV-Rente ab 1999. Von 1995 bis 2001 erwirtschaftete die Einzelfirma durchschnittliche Verluste von rund Fr. 43'000.--. Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verneinte eine selbständige Erwerbstätigkeit und liess die Verluste nicht zum Abzug zu.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Zwar setzt eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht zwingend einen sichtbaren Marktauftritt voraus, aber es muss eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nachgewiesen sein. Der Beschwerdeführer konnte jedoch über Jahre hinweg keine Honorareinnahmen von Dritten vorweisen, was darauf hindeutet, dass er seine Tätigkeit nicht in Gewinnabsicht, sondern aus privatem Interesse ausübte. Da somit die erforderliche Gewinnabsicht fehlt, können die Verluste nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen…