Erwägungen
[A.X.] und seine Ehefrau [B.X.] reichten die Steuererklärungen für 2003 und 2004 trotz Mahnungen und Bussen nicht ein, woraufhin das Steueramt St. Gallen sie am 29. März 2006 ermessensweise veranlagte. Gegen die Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen am 6. Mai 2006 Einsprachen, die das Steueramt wegen Verspätung nicht behandelte. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen diesen Nichteintretensentscheid ab. Daraufhin gelangten die Steuerpflichtigen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragten die Wiederherstellung der Einsprachefrist.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich einen Fristwiederherstellungsgrund darstellen kann, im vorliegenden Fall aber nicht mehr als unverschuldetes Hindernis galt. Der Beschwerdeführer war zwar zu Beginn der Erkrankung vollständig arbeitsunfähig, konnte aber bereits einige Tage vor Ablauf der…