Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] hatte gegenüber der Beschwerdegegnerin [X. AG] Anspruch auf ein Erfolgshonorar aus einem Vertrag zwischen der [Y. AG] und der [X. AG] . Die [Y. AG] hatte sich verpflichtet, die Finanz- und Wirtschaftsdaten der [X. AG] zu analysieren und zu optimieren. Als Gegenleistung sollte die [Y. AG] 50% der erzielten Einsparungen über ein Jahr erhalten. Nach Unstimmigkeiten über die Höhe des Erfolgshonorars zedierte die [Y. AG] die Forderung an den Beschwerdeführer [A.] . Dieser klagte daraufhin beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung des Erfolgshonorars. Das Handelsgericht wies die Klage zunächst ab, da die [Y. AG] die Soll-Werte für die Berechnung des Erfolgshonorars nicht genügend dargelegt habe. Nach einer Rückweisung durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies das Handelsgericht die Klage erneut ab.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Vertrag zwischen der [Y. AG] und der [X. AG] als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Demnach hatte die [Y. AG] der [X. AG] taugliche Vorschläge zur Optimierung der Wirtschaftsinformationen zu unterbreiten, die von der [X. AG] umgesetzt werden konnten. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren,…