Erwägungen
Die Arbeitnehmerin [A.] erhob Klage gegen die Arbeitgeberin [B. AG] auf Zahlung eines zusätzlichen Bonus für die Jahre 2004 und 2005. Das Obergericht des Kantons Zug verpflichtete die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin einen anteiligen Bonus für das Jahr 2005 zu bezahlen, wies die Klage im Übrigen jedoch ab. Gegen dieses Urteil erhob die Arbeitnehmerin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass der Bonus gemäss dem Arbeitsvertrag als Gratifikation und nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Daher war die Vereinbarung, wonach bei Freistellung bis Ende März für das…