Erwägungen

Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe des Kantons Schwyz (Beschwerdeführerin) hatte beim Akkordunternehmer [A.] (Beschwerdegegner) für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2002 und vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. März 2003 eine Lohnbuchkontrolle durchgeführt. Die Kontrollen ergaben, dass der Beschwerdegegner verschiedene vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) verletzt und seinen Mitarbeitern geldwerte Leistungen von über Fr. 909'567.15 vorenthalten hatte. Die Beschwerdeführerin verhängte daraufhin eine Konventionalstrafe von Fr. 300'000.-- gegen den Beschwerdegegner und forderte zusätzlich die Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 8'915.-- sowie Neben- und Verfahrenskosten von Fr. 1'985.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die den Arbeitnehmern in der fraglichen Periode vorenthaltenen Beträge falsch berechnet hatte. Statt der im angefochtenen Urteil errechneten Fr. 41'270.-- handelt es sich um ungefähr Fr. 376'000.--. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus nicht ausgerichteter Überstundenentschädigung (Fr. 3'266.85), nicht ausgerichtetem Krankentaggeld (Fr. 1'763.00), nicht ausgerichtetem Ferienlohn (Fr. 352'000.00), nicht ausgerichteten Lohnerhöhungen (Fr. 11'760.00), nicht ausgerichteten SUVA-Karenztagen (Fr.…