Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] (geb. 1986) reiste im Mai 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem er vom Bezirksgericht Horgen am 8. Juni 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Glarus am 14. Dezember 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Entscheidung erhob [X.] Rechtsmittel, die vom Regierungsrat des Kantons Glarus am 15. August 2006 abgewiesen wurden. Anschließend trat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 6. Februar 2007 auf die Beschwerde von [X.] nicht ein, da dieser nach Bundesrecht keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, unzulässig ist. Da der volljährige und unverheiratete Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Aufenthaltes hat, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Sache selbst unzulässig. Dies gilt auch für die Anfechtung des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts.
Allerdings kann der Beschwerdeführer die Verletzung der…