Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] (geb. 1984) stammt aus Algerien. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 10. März 2004 auf sein Asylgesuch nicht ein und forderte ihn auf, das Land umgehend zu verlassen, was er nicht tat. Am 6./7. November 2006 nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich ihn in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter bis zum 5. Februar 2007 genehmigte. Am 30. Januar 2007 ordnete das Migrationsamt gegen [X.] die Durchsetzungshaft an, nachdem er sich am 7. Dezember 2006 geweigert hatte, das Flugzeug nach Algier zu besteigen. Die Haftrichterin bestätigte die Durchsetzungshaft bis zum 28. Februar 2007. Hiergegen gelangte [X.] mit Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 2C_19/2007). Am 21. Februar 2007 ersuchte das Migrationsamt das Bezirksgericht, die Durchsetzungshaft von [X.] um zwei Monate zu verlängern, was der Haftrichter am 28. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 bewilligte. Hiergegen gelangte [X.] erneut mit Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 2C_45/2007).Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Die Durchsetzungshaft genügt den gesetzlichen Anforderungen:
Die Neuregelung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die am 1. Januar 2007 in Kraft trat, gilt auch für Ausländer, deren Wegweisungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch hängig waren. Die zulässige maximale Gesamtdauer der Zwangsmassnahmen von 24 Monaten ist bei [X.] bei Weitem noch nicht erreicht.
[X.] wurde rechtskräftig weggewiesen, kam der Ausreisepflicht aber nicht nach. Er weigerte sich wiederholt, freiwillig nach Algerien…