Erwägungen
Die Firma [X. AG] , die TV-Gewinnspiele produzierte und Abonnentin einer Mehrwertdienstnummer war, erhob Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Anbieteranteile dieser Mehrwertdienstnummer durch das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Das Bezirksgericht Zürich wies den Rekurs der Firma gegen die Beschlagnahme ab. Daraufhin führte die Firma [X. AG] Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass das Bezirksgericht ohne Willkür den dringenden Verdacht einer Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung bejahen konnte. Zwar hatte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich das Gewinnspiel zuvor als lotterierechtlich zulässig eingestuft. Gemäss der Würdigung des Bundesgerichts erfüllte das Gewinnspiel aber nach dem Eindruck des durchschnittlichen TV-Zuschauers die…