Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft ein Strafverfahren, das nach einer Auseinandersetzung zwischen zwei Nachbarinnen, A. (der Beschwerdeführerin) und B., eröffnet wurde. Am 7. März 2022 organisierte die Staatsanwaltschaft des Bezirks Limmattal/Albis eine Schlichtungsverhandlung, in der die Parteien einen Vergleich schlossen. Dieser sah insbesondere vor, dass B. [A.] einen Betrag von 1'000 CHF in vier monatlichen Raten von je 250 CHF zahlt und beide Parteien ihre jeweiligen Strafanzeigen zurückziehen.

Am 31. März 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen [A.] wegen Verleumdung usw. an. Sie auferlegte die Kosten dem Staat und sprach der Beschwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu, da sie auf weitergehende Ansprüche verzichtet habe.

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Zürcher Kantonsgericht und beantragte eine Entschädigung von 1'901.30 CHF inkl. MwSt. Das Kantonsgericht wies diese Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin hat schließlich Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, die jedoch abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass wenn das Strafverfahren aufgrund eines Vergleichs gemäß Art. 316 StPO eingestellt wird, Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO, der eine Entschädigung der Verfahrenskosten vorsieht, nicht anwendbar ist. Denn die Parteien müssen die Frage der Entschädigungen im Rahmen des Vergleichs selbst regeln.

Gemäß Art. 427 Abs. 3 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton übernommen, wenn die Anzeigeerstatterin ihre Anzeige im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft erleichterten Vergleichs zurückzieht. Allerdings verlangt Abs. 4 desselben Artikels, dass jede Vereinbarung zwischen den…