Erwägungen

Der Beschwerdegegner [X.] schoss am 3. September 2005 aus seinem Zimmer mehrfach auf die Fenster einer gegenüberliegenden Liegenschaft, wobei zwei Personen verletzt wurden. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn wegen mehrfachen versuchten Mordes, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und weitere Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen dieses Urteil, insbesondere mit dem Antrag, eine Verwahrung oder eine ambulante Massnahme anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II auch für die Anordnung der Verwahrung gilt. Das neue Recht erweist sich jedoch nicht als strenger als das alte Recht, so dass die rückwirkende Anwendung des neuen Massnahmenrechts zulässig ist. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf…