Erwägungen

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. [X.] , hatte nach Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn einen Teil der Strafakten, die ihm zur Einsichtnahme überlassen worden waren, in seinen Büroräumlichkeiten zurückbehalten. Dies, weil er befürchtete, dass die darin enthaltenen Kontoauszüge das Anwaltsgeheimnis gefährdeten. Die Staatsanwaltschaft forderte daraufhin die Rückgabe der Akten, was der Beschwerdeführer zunächst verweigerte. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich verhängte daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarbusse von 1'000 Franken wegen Verletzung seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission und den nachfolgenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Rechtsanwälte, denen Gerichtsakten zur Einsichtnahme überlassen werden, diese sorgsam behandeln und unaufgefordert fristgerecht zurückgeben müssen. Der Beschwerdeführer habe diese Pflicht verletzt, indem er Teile der Akten eigenmächtig…