Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch des Rechtsnachfolgers (Bruder des Verstorbenen) auf die Austrittsleistung der obligatorischen beruflichen Vorsorge des Verstorbenen. Dieser war bis zu seinem Ableben im Februar 2005 bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Strittig ist, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Vorsorgeeinrichtung am 14. Januar 2005 bereits ein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten war.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Vorsorgefall "Tod" erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Todes und nicht bereits mit der zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit eintritt. Eine dem Tod vorangegangene Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ist kein notwendiges Begriffselement des versicherten Risikos "Tod". Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach BVG entsteht somit mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Da der Verstorbene im…