Erwägungen

Die 1989 geborene [A.] erlitt am 19. Januar 2007 als Rollerfahrerin einen Unfall mit einer Tibiamehrfragmentfraktur links und einer metacarpalen V-Basisfraktur an der linken Hand. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Im Februar 2008 wurden das Osteosynthesenmaterial an der linken Tibia entfernt und eine Narbenkorrektur am linken Unterschenkel vorgenommen. Am 28. November 2012 teilte die Suva mit, dass der Fall als abgeschlossen gelte, da die Versicherte keiner ärztlichen Behandlung mehr bedürfe. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 ersuchte [A.] um Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die Suva verneinte mit Verfügung vom 3. März 2014 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, was sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2014 bestätigte. [A.] erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2016 ab, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung. Es stellt fest, dass weder…