Erwägungen
Die 1948 geborene [B.] erlitt am 26. Mai 2009 bei einem Sturz eine distale Radiusfraktur am linken Handgelenk, die zu diversen Komplikationen und Operationen führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach [B.] eine Integritätsentschädigung von 10 Prozent zu. [B.] erhob Beschwerde und beantragte eine Integritätsentschädigung von mindestens 17,5 Prozent. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Fall frei und kam zum Schluss, dass die Beurteilung des Integritätsschadens durch die SUVA und das Kantonsgericht korrekt war. Gemäss den Tabellen der SUVA entspricht eine mässige Handgelenkarthrose einem Integritätsschaden von 10 Prozent. Das…