Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] erhob beim Bezirksgericht [G.] Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte die vollständige Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau [Y.] . Während des laufenden Verfahrens stellte er ein Gesuch auf vorsorgliche Befreiung von der Unterhaltspflicht, welches vom Einzelrichter am Bezirksgericht [G.] und anschließend vom Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer [X.] gelangte daraufhin mit einer "staatsrechtlichen Beschwerde" an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem stellte er ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB, die im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach Art. 129 ZGB erlassen werden, sind als Endentscheide zu betrachten.

In der Sache selbst führte das Bundesgericht aus, dass für eine vorsorgliche Abänderung von rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträgen liquide tatsächliche Verhältnisse gegeben sein müssen, die den voraussichtlichen…