Erwägungen
Die Eheleute [A.X.] und [B.X.] wohnten in [S.] (Kanton Zürich) und erklärten in ihren Steuererklärungen, dass [A.X.] in Kuala Lumpur (Malaysia) einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Berater nachgehe. Das Kantonale Steueramt Zürich erkannte [A.X.] jedoch weiterhin als in der Schweiz ansässig an und besteuerte sein gesamtes Einkommen und Vermögen. Die Eheleute [X.] fochten die daraufhin erfolgten Veranlagungen für die direkten Bundessteuern 2001-2002 und die Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, unterlagen jedoch in beiden Fällen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab. Es kam zum Schluss, dass [A.X.] trotz seiner Tätigkeit in Malaysia weiterhin in der Schweiz steuerrechtlich ansässig war und sein gesamtes Einkommen und Vermögen hier zu versteuern ist. Das Bundesgericht begründete dies wie folgt: - [A.X.] verfügte in Kuala Lumpur lediglich über ein "Zustelldomizil" mit gelegentlicher Nutzung von Bürodienstleistungen, nicht aber über eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne des Steuerrechts. Damit lag keine Betriebsstätte in Malaysia vor, die eine Besteuerung des Einkommens dort gerechtfertigt hätte. - Zwar sieht das Doppelbesteuerungsabkommen mit Malaysia grundsätzlich vor, dass Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im anderen…