Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] verursachte am 10. Oktober 2002 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem er anschließend vom Unfallort flüchtete, ohne die Geschädigten zu informieren oder die Polizei zu verständigen. Die Polizei leitete daraufhin eine Fahndung ein, woraufhin sich [X.] am nächsten Morgen bei der Polizei meldete. Die Polizei ordnete jedoch keine Blutprobe an. Das Kreisgericht Rorschach verurteilte [X.] daraufhin wegen Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung der Blutprobe zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Wochen und einer Busse von 1'500 Franken. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl [X.] als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte die Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe, Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, erhöhte jedoch die Buße auf 5'500 Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe nach Art. 91 Abs. 3 des alten Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu Recht erfolgte. Entscheidend ist, ob die Polizei aufgrund der Umstände des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration angeordnet hätte. Die Vorinstanz hat dies zu Recht bejaht, da der Unfallhergang, insbesondere…