Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 11. Juli 2006, welcher die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. März 2005 bestätigte. Die Wettbewerbskommission hatte den sogenannten "Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz" als unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a des Kartellgesetzes eingestuft. Der Schweizerische Buchhändler- und Verleger-Verband sowie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. hatten gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Sammelrevers zwar eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellt, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt. Allerdings ist eine solche Abrede nicht generell verboten, sondern kann ausnahmsweise durch Gründe der…