Erwägungen
Die Klägerin TDC Switzerland AG (Sunrise) verklagte die Swisscom AG und Swisscom Fixnet AG auf Schadenersatz gemäß Kartellgesetz. Die Klägerin machte geltend, die Beklagten hätten ihr im Zeitraum vom 1. August 2001 bis 14. November 2002 zu Unrecht ein Wholesale-Angebot für bestimmte Bandbreiten verweigert, was einen Kartellrechtsverstoß darstelle. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid:- Das Kartellrecht ist grundsätzlich neben dem Fernmelderecht anwendbar, da die sektorspezifische Interkonnektionsregelung des Fernmelderechts Wettbewerb nicht ausschließt.
- Zum fraglichen Zeitraum bestand jedoch keine gesetzliche Pflicht der Beklagten, der Klägerin das verlangte Wholesale-Angebot zu gewähren. Eine Verweigerung dieses Angebots kann daher weder als unzulässige Verweigerung von Geschäftsbeziehungen noch als unzulässige Diskriminierung von Handelspartnern gemäß Kartellgesetz qualifiziert werden.
- Das Bundesgericht wies die Berufung der Klägerin ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass das Fernmelderecht zum fraglichen Zeitraum keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Interkonnektionspflicht der Beklagten auf der "letzten Meile" enthielt. Das Primat des…