Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] fuhr am 16. Oktober 2005 mit 85 km/h auf einer Innerortsstrasse, für die eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt. Er wurde daraufhin vom Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen für drei Monate der Führerausweis entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Innerortsstrecke ausgegangen ist, auch wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrug. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h erfülle die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer schweren Verkehrsgefährdung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, unabhängig von den konkreten Umständen. Der Führerausweisentzug sei daher gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 1. Januar 2005 nichts am Begriff der schweren…