Erwägungen

Die [X. AG] , Eigentümerin des Moosbachwegs in Zug, erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein vom Stadtrat von Zug verfügtes Parkverbot auf dem Moosbachweg. Der Stadtrat hatte das Parkverbot angeordnet, da das regelmäßige Parken von Fahrzeugen auf dem Moosbachweg die Durchfahrt und den Zugang für Rettungsfahrzeuge erheblich erschwerte. Die kantonalen Instanzen hatten die Beschwerde der [X. AG] abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der [X. AG] ab. Es führte aus, dass der Moosbachweg, obwohl sich im Privateigentum der [X. AG] befindlich, aufgrund eines der Einwohnergemeinde Zug eingeräumten öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren sei. Daher seien die zuständigen staatlichen Organe befugt, auf diesem Strassenabschnitt funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes anzuordnen.

Das Bundesgericht erachtete das vom Stadtrat verfügte Parkverbot als zulässige Massnahme, da es der Sicherstellung der Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr und der Kehrichtentsorgung diene und damit im öffentlichen Interesse…