Erwägungen

[X.] (Ehemann), geboren 1947, und [Y.] (Ehefrau), geboren 1953, heirateten im Jahr 1994. Die kinderlose Ehe wurde am 7. Juni 2005 geschieden. Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil regelte die Nebenfolgen der Scheidung, indem es dem Ehemann eine Unterhaltspflicht von 1'000 CHF pro Monat für ein Jahr sowie eine Zahlung aus dem Güterrecht von 54'552 CHF an die Ehefrau auferlegte. Zudem wurde eine Überweisung von 150'000 CHF vom Vorsorgekapital des Ehemannes an das Freizügigkeitskonto der Ehefrau angeordnet.

Beide Parteien erhoben Berufung gegen diesen Entscheid. Das Kantonsgericht St. Gallen setzte den nachehelichen Unterhalt auf 1'650 CHF für zwei Jahre und anschliessend auf 400 CHF bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau fest. Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau wurde auf 86'197 CHF festgelegt.

Der Ehemann erhob Berufung gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht. Er beantragte, den Unterhaltsbeitrag bereits ab Juli 2005 für zwei Jahre festzusetzen und eventualiter ganz aufzuheben. Zudem verlangte er, den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau auf 10'000 CHF herabzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung des Ehemannes ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber seinem Eigengut zu Recht angenommen hatte, da die Herkunft der Mittel für die Prämienzahlungen der Lebensversicherungen nicht mehr nachgewiesen werden konnte.

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