Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Aarau der versuchten Erpressung für schuldig befunden. Er hatte gegenüber der Bauherrschaft [A. AG] für den Rückzug einer Einsprache gegen ein Bauvorhaben eine unverhältnismäßig hohe Entschädigung in Höhe von 820'000 Franken gefordert und im Falle der Nichtzahlung mit einer Verzögerung des Bauvorhabens durch Einlegung von Rechtsmitteln gedroht. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Strafe auf 7 Monate Gefängnis und 3'000 Franken Busse. Gegen dieses Urteil erhob [X.] staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend kritisiert hatte. In Bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde führte das Bundesgericht aus, dass die Androhung einer Bauverzögerung durch Einlegung von Rechtsmitteln objektiv geeignet war, die Bauherrschaft gefügig zu…