Erwägungen
Der Kläger [X.] und die Beklagte [Y.] waren seit 1991 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder. Mit Urteil vom 30. Juni 2005 wurde ihre Ehe geschieden und der Beklagten ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Das Obergericht des Kantons Aargau sistierte jedoch diese Unterhaltsbeiträge, da die Beklagte seit dem 1. April 2001 in einem gefestigten Konkubinat mit [K.] lebe.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Sistierung der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte für die Dauer ihres Konkubinats mit [K.] . Es führte aus, dass die vom Gesetzgeber in Art. 129 Abs. 1 ZGB eingeführte Möglichkeit der Sistierung der Unterhaltsrente auch bei einer stabilen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft zur Anwendung komme. Dabei sei es unerheblich, ob das Konkubinat zu einer tatsächlichen…