Erwägungen
Der Beschwerdeführer [B.] wohnte bis Juni 2004 zusammen mit seiner Ehefrau in einer Liegenschaft, die an jene des Ehepaars S.-[H.] grenzte. Zwischen den Nachbarn kam es zu einem Rechtsstreit wegen des Rückschnitts von Bäumen. Am 10. August und 4. Oktober 2003 nahm [B.] mit seinem Diktiergerät Äußerungen auf, die R[.H.S.] in ihrem Garten tätigte. Er überspielte die Aufnahmen anschließend auf eine CD und ließ sie seinem Anwalt zukommen. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [B.] am 17. Februar 2006 im Appellationsverfahren wegen mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu einer Buße von 500 Franken.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde von [B.] ab:
Zunächst stellte das Bundesgericht fest, dass die Äußerungen der Beschwerdegegnerin R[.H.S.] an ihren Ehemann gerichtet waren und somit als "fremdes Gespräch" im Sinne von Art. 179bis StGB zu qualifizieren sind. Auch wenn [B.] die Gespräche mithören konnte, da sie in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück stattfanden, waren sie nicht…