Erwägungen

Die Fibre Lac SA erstellte nach der Liberalisierung des Fernmeldewesens in der Schweiz ein Glasfaserkabelnetz, das die Grossstädte Genf, Lausanne, Bern, Basel und Zürich verband. Dafür verlegte sie entlang der Nationalstrassen ein Bündel von Rohren, in die sie die Glasfaserkabel einführte. Am 7. Juli 2000 schloss der Kanton Basel-Landschaft mit der Fibre Lac SA eine Vereinbarung über das Eigentum, die Kostentragung und die Nutzung dieser Kabelrohranlage.

Die Fibre Lac SA erhob später gegen den Kanton Basel-Landschaft Klage auf Bezahlung von 10'853'704 Franken nebst Zins. Sie beantragte zudem, ihr das Eigentum an der von ihr erstellten Infrastruktur zuzusprechen und die Bewilligung zur Nutzung der Nationalstrasse und des öffentlichen Grundes zu erteilen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Klage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien zwar Art. 37 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes widerspricht, diese Abweichung aber zulässig ist, da die genannte Gesetzesbestimmung lediglich dispositiver Natur ist. Auch eine Verletzung von Art. 35 Abs. 4 Fernmeldegesetz liegt nicht vor, da die vereinbarten Leistungen der Fibre Lac SA nicht als Entschädigung für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes zu qualifizieren sind.

Allerdings rügt das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips nicht genügend geprüft hat. Die…